Mrz 292010
 

Interessant! In Deutschland ist die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe laut Sozialgesetzbuch II § 7 an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ geknüpft. Hat man also seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so wird man – nach Ablauf von 3 Monaten – automatisch anspruchsberechtigt. Man hat im Grunde auf Lebenszeit ausgesorgt, und zwar um so verlässlicher, je weniger berufliche Qualifikationen man hat.

Idealerweise liegen keine Deutschkenntnisse vor, denn dadurch sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis auf Null.  Das Gleiche gilt für alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Berechtigten leben. Und so erklärt sich auch, wie man mithilfe einiger weniger Manipulationen den deutschen Sozialstaat aushebeln kann. Welche Manipulationen? Das wissen die Eingeweihten, dafür gibt es Anleitungen, die sich größter Beliebtheit erfreuen. Das Entscheidende ist: Man muss irgendwie, mit irgendwelchen Papieren nachweisen können, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt  seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland hat. Alles andere ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Kinderspiel. Die bestehende Rechtslage ist geradezu eine Einladung zur Selbstbedienung.

Diese Regelung schadet den Zuwanderern und hintertreibt nachhaltig die Integration der Ausländer. Sie ist geeignet, den Umfang der Sozialleistungen potenziell ins Unermessliche wachsen zu lassen. Es fällt jeder Anreiz fort, eine Beschäftigung zu suchen, zumal in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit. Was man hat, das hat man.

SGB II § 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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