Aug 242010
 

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Hier auf dem Foto einige widerrechtlich parkende, sichtbehindernde Autos an einer Kreuzung in Friedrichshain-Kreuzberg. Ich erlebte vor wenigen Wochen als Zeuge einen Beinaheunfall, als ein LKW-Fahrer an dieser Kreuzung eine völlig korrekt geradeaus fahrende Radlerin nicht sehen konnte und sie beim Rechts-Abbiegen fast erwischt hätte! Das Foto schoss ich sofort nach diesem Beinahe-Unfall. Beachtet: Die widerrechtlich abgestellten Autos sind nicht per Kennzeichen identifizierbar. Sonst stünde mir jetzt sofort ein sattes Bußgeld ins Haus. Zumal es ja sein könnte, dass ein übergesetzlicher Notstand vorlag: Frau im Krankenhaus, Baby schreit, Badezimmer überschwemmt.

Ein Riesenproblem für uns Radler sind …  die Falschparker an Ampeln, an Kreuzungen und auf Radwegen (werdet ihr denken)? Richtig, aber heute geht es um die Fahrraddiebstähle und den Datenschutz. Spannendes Thema: Fahrraddiebstähle. Geeignete Abstellanlagen in den Hinterhöfen fehlen meist, in der Regel muss man sich mit Geländern oder vorsintflutlichen Felgenkillern zufriedengeben. Die Diebesbanden wissen das, nutzen das Fehlen der geeigneten Abstellanlagen weidlich aus. Mit einem Bolzenschneider geht es Ruckzuck. Und das wissen alle, die mit Fahrraddiebstahl ihre Sucht finanzieren oder ihren Lebensunterhalt verdienen.

Ein Lehrvideo dazu steht im Internet:

Fahrraddieb bei der Arbeit gefilmt: Jetzt droht ein Bußgeld von bis zu 300 000 Euro – Ratgeber – Ratgeber Geld + Karriere – Bild.de

Video-Aufnahmen im öffentlichen Raum? Ich selbst habe schon mal von freundlichen Mitstreitern eins auf die Finger bekommen, als ich das Verkehrsverhalten einiger Verkehrsteilnehmer filmte und ins Netz stellte. Denn auf einem Video war für den Bruchteil einer Sekunde eine einzelne Falschfahrerin von hinten erkennbar – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte!

Widersprüchliche Urteile der Gerichte wurden mir daraufhin zugespielt. Soweit ich weiß, gilt in der deutschen Rechtssprechung folgendes: Das Aufnehmen und Wiedergeben von zufälligen Passanten in der aktuellen Berichterstattung ist zulässig. So darf etwa das Fernsehen in einer Fußgängerzone drehen – auch wenn einzelne zufällig Vorbeigehende im Gesicht flüchtig erkennbar sind.

Nun zum Fall des Fahrraddiebes! Wer einen Fahrraddiebstahl oder auch einen Raubüberfall so filmt, dass der Täter identifizierbar ist, darf dieses Material meines Wissens nicht in die Blogosphäre stellen. Er kann das Material der Polizei zur Verfügung stellen. Er muss aber in der Öffentlichkeit alle Hinweise auf den Täter unkenntlich machen. Sonst begeht er eine Rechtsverletzung.

Seither achte ich peinlich darauf, dass alle Personen, die in diesem Blog oder auf  Youtube erscheinen, nicht identifizierbar sind – sofern sie mir nicht ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben haben.

Das gilt auch für Zitate. Was im öffentlichen Raum, bei öffentlichen Veranstaltungen gesagt oder geschrieben wird, darf beliebig in Blogs zitiert werden. Was jedoch in persönlichen Gesprächen gesagt wird, darf ohne Zustimmung der Beteiligten nicht so wiedergegeben werden, dass eine Zuordnung an einzelne Personen möglich wird.

 Posted by at 09:33

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