Feb 142009
 

Recht ordentlich schlägt sich Kandidat Ströbele, den die Besatzer des Bethanien laut hasserfüllten Graffiti am liebsten aus Deutschland schmeißen wollen, auf Abgeordnetenwatch.de.   Im letzten Beitrag antwortet er auf eine Anfrage einer Bürgerin, die sich für eine Gesetzgebung gegen hassgeleitete Vergehen einsetzt. Ströbele bleibt skeptisch – als gewiefter Politiker antwortet er jedoch weder mit ja noch mit nein. Er sagt:

abgeordnetenwatch.de: Hans-Christian Ströbele
Die Hate-Crime-Gesetzgebung stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht. Rechtspolitiker der grünen Fraktion teilen mit mir die Skepsis, ob die Übertragung dieser Gesetzgebung auf das deutsche Rechtssystem und die in dem Gesetzesentwurf voreschlagene Regelung zielführend und erforderlich ist. Schon nach geltendem deutschen Strafrecht, sind bei der Strafzumessung „Beweggründe und Ziele des Täters“ zu berücksichtigen. Das trifft auch für die „Gesinnung“ zu, aber nur insoweit als sie „aus der Tat spricht“. So steht es im geltenden § 46 StGB. Das bedeutet, daß nicht allgemein die Gesinnung des Täters bestraft oder strafverschärfend gewertet wird, sondern nur soweit sie sich in der Tat manifestiert. Gesinnungsstrafrecht und Gesinnungsüberprüfung können wir nicht haben wollen, selbst wenn die Gesinnung noch so absurd, fehlgeleitet oder verwerflich ist.

Ich persönlich teile in diesem Fall Ströbeles Skepsis. Wir haben bereits im Strafrecht den Begriff der „Verwerflichkeit“, des „niedrigen Beweggrundes“, der „Heimtücke“- wie sie etwa als Merkmal für den Tatbestand des Mordes gefordert wird.

Ich bin der Meinung: Wir brauchen keine eigene Gesetzgebung wegen „niedriger Gesinnung“, „verwerflicher Gefühle“ oder ähnlicher, letztlich nur subjektiv wägbarer Tatumstände.

Es wäre schön gewesen, wenn Ströbele sich mit Ja oder Nein zum Thema „Hassgesetzgebung“ geäußert hätte.

 Posted by at 23:01

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