„Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.“
So lautet der amtliche Wortlaut der Straßenverkehrsordnung in Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 zu Zeichen 244.1 („Fahrradstraße“).
Was ist dazu zu bemerken? Ist „das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern“, wie es die StVO schreibt, richtig?
Ich meine: nein.
Begründung: Es handelt sich um einen substantivierten Infinitiv. Dieser ist sowohl nach der früheren wie auch nach der jetzt geltenden Rechtschreibregelung mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben, etwa bei: das Singen, das Fahren, das Wandern. Wenn der substantivierte Infinitiv durch einen weiteren Bestandteil ergänzt wird, ist dieser, wenn er am Anfang steht, ebenfalls groß zu schreiben, etwa bei: das Daneben-Singen, das Hintereinander-Fahren, das In-den-Tag-hinein-Wandern.
Die Bestandteile des erweiterten substantivierten Infinitivs können entweder zusammengeschrieben werden oder durch Bindestrich aneinandergekoppelt werden: das Zusammenschreiben, das Zusammen-Schreiben – beide Fassungen sind richtig.
Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung ist in § 57 (2) Abs. 2 in Verb. mit § 37 (2) völlig klar und eindeutig. Da gibt es kein Vertun!
Deshalb muss es entweder heißen:
Das Nebeneinander-Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt
oder:
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt
Wir halten fest: Das Nebeneinander-Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt und richtig.
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