Aug 052014
 

Das Gezerre um die vom Bundesverkehrsministerium geplante PKW-Maut, die laut dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestages gegen  EU-Recht verstieße, wirft erneut ein drängendes Problem auf – nämlich die nach dem Verhältnis von EU-Recht und Bundesrecht.

Schnell wird man mit dem Vorwurf des „Populismus“ oder der „Europa-Feindschaft“ überzogen, sobald man auch nur im mindesten den institutionellen Aufbau und die juristische Legitimität der EU-Konstruktion in Zweifel zieht. Bundespräsident Roman Herzog hat aber genau dies getan.  Er forderte „Abwehrrechte“ des Bundestages gegenüber der EU.

Gibt es ein echtes Abwehrrecht des Bundes gegenüber dem EU-Recht?

Nein! Grundsätzlich ist jeder EU-Staat zur „Umsetzung“ der EU-Rechtsakte, z.B. der berühmten „Richtlinien“ verpflichtet. Nur dann, wenn EU-Recht gegen EU-Normen verstößt, also etwa die vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in unzulässiger Weise berührt, kann es vor europäischen Gerichten auf dem Wege der Normenkontrollklage angefochten werden. Der Mitgliedstaat kann sagen: „Diesen oder jenen europäischen Rechtsakt kann ich nicht umsetzen, da er nach meiner Auffassung gegen europäisches Recht verstößt.“  Dem Staat steht dann das Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof offen (vgl. GG Art. 23, 1a). Er hat aber kein echtes „Abwehrrecht“ gegen das EU-Recht. In diesem Sinn muss man wohl  sagen: EU-Recht bricht Bundesrecht, so wie Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG).

Eine heikle Lage, die Bundespräsident Roman Herzog kürzlich in seinem Brief an Bundeskanzlerin Merkel zu recht als kritikwürdig  dargestellt hat.

Denn der EU kommt – so meine ich – nicht derselbe legislative Rang wie der Bundesrepublik Deutschland zu.

So schreibt Art. 20 (2) GG beispielsweise die Trennung der staatlichen Gewalten in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung vor. Diese Gewaltenteilung der klassischen Verfassungslehre kann sogar besonders hohen Geltungsrang beanspruchen, da Art. 20 (4)  GG sie ausdrücklich mit einem „Widerstandsrecht“ aller Deutschen bewehrt.

Nun ist aber im Regelwerk der EU dieser Kernbestand der Gewaltenteilung nicht vollkommen durchgeführt. Vielmehr gilt die Kommission der EU – also eine von der Exekutive der Mitgliedsstaaten benannte EU-Behörde – als der eigentliche legislative Apparat. Selbst die Fachleute sind sich nicht einig, ob die EU-Kommission, also die Hauptquelle der Setzung europäischen Rechts, eher der Exekutive oder der Legislative zuzurechnen ist.

Widerspricht also die Verfahrensweise der EU, wie sie im Vertrag von Lissabon vereinbart ist,  den Staatsstrukturprinzipen  des Verfassungsrechtes, wie sie in Art. 20 GG niedergelegt und mit einer „Ewigkeitsgarantie“ versehen sind? Ich persönlich würde darauf mit einem eingeschränkten Ja antworten.

Das EU-Recht steht meines Erachtens nicht in vollem Einklang mit den Grundsätzen des Verfassungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland, da es die vorgeschriebene Gewaltentrennung nur unvollständig durchführt. Unvollständige Gewaltentrennung ist wiederum gemäß der heute weitgehend anerkannten Verfassungslehre – etwa eines Montesquieu – das Ende der Freiheit oder Hauptquelle von Unfreiheit.

Das EU-Recht ist also in diesem Punkt nicht so sehr mit einem Demokratiedefizit als vielmehr mit einem Legitimitätsdefizit behaftet.

Die Frage, ob „allen Deutschen“, also nicht nur den staatlichen Organen der Bundesrepublik, im Extremfall ein Widerstandsrecht gem. Art 20 (4) gegenüber der EU zustünde, ist keineswegs einfach zu beantworten. Dabei kommt dieser Frage mehr als nur theoretische Bedeutung zu. Man denke nur an militärische Aggressionen gegenüber Drittstaaten, also etwa an die Bombardements in Libyen und anderen afrikanischen Staaten durch die EU-Mitgliedsstaaten Großbritannien und Frankreich.

Sollte etwa die EU in der Zukunft im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik (GASP) derartige präventive oder unterstützende Schläge gegen amtierende Regierungen in Drittstaaten anordnen, würde sich die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der EU sofort viel brennender stellen als etwa jetzt bei der relativ unwichtigen Frage der EU-Kompatibilität der PKW-Maut.

 

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