
Auf diese Frage liefert Immanuel Kant in seinem scharfsinnigen Entwurf „Zum ewigen Frieden“, der 1795 in Königsberg erschien, also in dem Jahr, in welchem die dritte Teilung Polens zwischen Österreich und Russland vereinbart worden war (3.1.1795), der Preußen sich später (24.10.1795) anschloss, in dem Jahr also, da das Königreich Preußen im Frieden von Basel (5. 4.1795) erstmals in eine vertragliche Beziehung zur Republik Frankreich – das damals unter der Herrschaft der Thermidorianer stand – getreten war, die folgende Antwort:
Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freyer Staaten gegründet seyn.
Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte. Darinn aber wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren (gehorchenden, nämlich dem Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden, welches (da wir hier das Recht der Völker gegen einander zu erwägen haben, so fern sie so viel verschiedene [pg 031]Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.
https://projekt-gutenberg.org/authors/immanuel-kant/books/zum-ewigen-frieden
Aus diesen und ähnlichen Grundgedanken sollte sich später der Völkerbund (ab 1919) und wiederum später die Vereinten Nationen (UNO) entwickeln.
Für Immanuel Kant wie auch für den Völkerbund, und ganz entschieden auch für die Vereinten Nationen war und ist die Verhinderung, ja sogar das Verbot von Kriegen das wichtigste Merkmal, der wichtigste Zweck eines solchen „Föderalism freyer Staaten“.
Auf die fundamentale Rolle des Gewaltverbots im internationalen öffentlichen Recht (auf Deutsch stets „Völkerrecht“ genannt) weist Kai Ambos in seinem höchst lesenswerten, am 7. April 2026 in der FAZ erschienen Aufsatz „Wir brauchen das Völkerrecht“ hin, wir zitieren daraus den Anfang:
Das Völkerrecht regelt primär die Beziehungen zwischen Staaten – so wie das nationale Recht die Beziehungen zwischen Bürgern. Diese Beziehungen sollten grundsätzlich gewaltlos ausgestaltet sein, denn die Abwesenheit von unregulierter Gewalt ist für jede Ordnung konstitutiv. Mit Gewalt kann es keinen Dialog, kein Gespräch zur friedlichen Streitbeilegung geben, sei es zwischen den gleichberechtigten Bürgern einer freien Gesellschaft oder den gleichberechtigten Staaten der Weltgesellschaft. In Anlehnung an Jürgen Habermas lässt sich sagen, dass die gewaltlose „soziale Interaktion“ die Grundvoraussetzung der Entstehung einer jeden „sozialen Ordnung überhaupt“ darstellt. Dabei kommt dem Recht die Funktion der „rechtlichen Zähmung naturwüchsiger politischer Gewalt“ zu. Die Herrschaft des Rechts tritt an die Stelle der Herrschaft der Gewalt, der Verzicht auf Gewalt wird so zur Voraussetzung einer rechtlich (gewaltlos) verfassten nationalen Gemeinschaft von Bürgern oder einer internationalen Gemeinschaft von Staaten. Dieser Erkenntnis und der Gewalterfahrung zweier Weltkriege trägt die UN-Charta mit ihrem Primat friedlicher Konfliktbeilegung (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 3) und dem Verbot militärischer Gewaltanwendung (Artikel 2 Absatz 4) Rechnung. Nach dieser Vorschrift „unterlassen“ die Staaten „in ihren internationalen Beziehungen jede […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“.