Immer noch gibt es Autofahrrer, die einen weghupen von der Fahrbahn- selbst wenn der vorhandene Radweg vereist, gesperrt oder furchtbar schmal ist. So ging es mir vorgestern nacht, als ich bei herrlichem Blitzeis die Stresemannstraße entlangradelte – rechts neben mir einen fetten Schneestreifen und dick bepuderte, humoristisch breit aufgeblähte Automobile.
In einem wegweisenden Urteil (Az: BVerwG 3 C 42.09) hat das Bundesverwaltunsggericht entschieden, „dass Radwege durch die Gemeinden nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.“
In der mündlichen Verhandlung betonte der Vorsitzende des 3. Senats, „man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.“
Das lese ich soeben in der neuen Radwelt auf Seite 8! Musik in meinen Ohren!
Der allzu mütterliche Staat sollte wirklich die Eigenverantwortung noch stärker stärken!
ADFC-Magazin Radwelt – Ausgabe 6.2010 | ADFC Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V.
Hier die Pressemitteilung des Gerichts:
Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
BVerwG 3 C 42.09 – Urteil vom 18. November 2010
Vorinstanzen:
VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 – Urteil vom 28.11.2005 –
VGH München, VGH 11 B 08.186 – Urteil vom 11.08.2009 –
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