Aug 162015
 

Kommt der Europäischen Union mittlerweile Souveränität im Sinne der klassischen Staatsrechtslehre zu, oder ist sie weiterhin ein Staatenverbund, der ausschließlich kraft vertraglicher Vereinbarungen zwischen Staaten, als den eigentlichen Legitimationsquellen, die rechtsetzende Gewalt ausübt?

Das ist die entscheidende Frage. Das Bundesverfassungsgericht bestreitet entschieden die Staatsnatur der Europäischen Union („Maastricht-Urteil“, BVerfGE 89, 155). Die Richter befinden sich damit erkennbar in einer Minderheitenposition gegenüber den heute maßgeblichen europäischen Politikern.

Demgegenüber beanspruchen europäische Politiker wie Juncker, Prodi, Hollande, Renzi, manchmal auch Merkel ganz offenkundig eine übergeordnete Rechtssetzungskompetenz der EU: die das nationale Recht der Verfassungsstaaten brechende Wirkung der EU. Sie ist zum Beispiel in folgendem Satz manifestiert, der ursprünglich in leicht anderer Fassung Christine Lagarde zugeschrieben wird: „We have to break the law to save the euro.“  Der Euro steht folglich über dem Recht. Er ist das summum bonum der EU-Politik.

Sie praktizieren bereits jetzt de facto die vergemeinschaftete Souveränität, welche laut deutscher Verfassungsgerichtsbarkeit rechtswidrig wäre.  So wird die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gewissermaßen ausgehebelt und eingeklammert. Wollen wir das? Oder ist die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland erhaltenswert?

Zur Einführung empfohlen:
Matthias Herdegen: Das System der Europäischen Union als „Staatenverbund“, in: M. Herdegen: Europarecht. 13. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2011, S. 72-76

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