Feb 112017
 

Wichtige Neuerung für Radfahrende ab 01.01.2017! Wir brauchen jetzt beim Überqueren von Straßen nicht mehr die Ampelsignale für Fußgänger zu beachten, wenn wir ausgewiesene Gehweg- oder Radwegfurten befahren! Das war in der Praxis häufig für den verkehrsrechtlichen Laien (wie den hier Schreibenden) ein Zweifelsfall, etwa wenn man beim indirekten Linksabbiegen von der Fahrbahn auf eine Radfahrerfurt einbog, für die das Fußgängersignal auf Rot stand. Dann musste man bis 31.12.2016 tatsächlich anhalten, selbst wenn der in der gleichen Richtung fahrende linksabbiegende Autoverkehr freie Fahrt hatte und die Kreuzung problemlos räumen konnte. Wir sind nunmehr dem motorisierten Fahrzeugverkehr stärker gleichgestellt; für uns gelten jetzt auch hier die „Lichtzeichen für den Fahrverkehr“ .

 

So lautet § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO:

6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

Näheres hierzu:
Roland Huhn: Ampel-Update. Radwelt, Das ADFC-Magazin, Februar/März 2017, S. 14-15

Bild: Rätselhafte Radverkehrsführung in Paris…

 Posted by at 18:36

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