Nov. 012026
 

Eine gute, sehr inspirierende Lektüre stellte für mich in diesen frühen Morgenstunden erneut das Buch Wohlstand für Alle von Ludwig Erhard dar.

Ich bin überzeugt: Ein mutiger, tapferer, kluger, unbeugsamer Politiker, eine Politikerin, wie Ludwig Erhard einer war, täte uns in Deutschland not. Aber wo ist sie oder er, solch ein Politiker, wo ist sie? Weit und breit in deutschen Landen nicht zu sehen – sehr wohl jedoch in den EU-Ländern, die östlich und nördlich von Deutschland liegen. Nun, ich hoffe sehr, dass mein Eindruck mich gewaltig täuscht… die Hoffnung bleibt.

Trotz leidlicher Bemühung leuchtet mir jedoch nicht alles sofort ein, was in der derzeit maßgeblichen Ausgabe des Wohlstands für Alle zu lesen ist; z.B. die Wendung „Preisbindung der zweiten Hand“; und hier nehme ich mir die Freiheit, eine KI zu befragen, die mir in diesem Fall eine, wie ich meine, verlässliche Auskunft anbietet:

Unter der „Preisbindung der zweiten Hand“ verstand Ludwig Erhard die vertragliche Verpflichtung von Einzelhändlern durch die Hersteller, Markenwaren nur zu einem staatlich registrierten und fest vorgegebenen Endverbraucherpreis zu verkaufen. Aus Sicht von Erhard und den Vordenkern der Sozialen Marktwirtschaft stellte diese Praxis einen erheblichen Eingriff in den freien Wettbewerb dar, da sie den Preiswettbewerb auf der Handelsebene faktisch ausschaltete. [1, 2, 3, 4]

Erhard bekämpfte diese Regelung vehement, da sie seiner ordnungspolitischen Philosophie widersprach: [1]

  • Ausschaltung des Preiswettbewerbs: Der Einzelhandel („die zweite Hand“) durfte günstige Einkaufskonditionen oder Effizienzgewinne nicht in Form von niedrigeren Preisen an die Kunden weitergeben. Dadurch wirkte die Preisbindung wie ein Preiskartell. [1, 2]
  • Verbrauchernachteil: Da Händler nicht über den Preis konkurrieren durften, blieben die Verbraucherpreise künstlich hoch. Erhards oberstes Ziel („Wohlstand für alle“) basierte jedoch darauf, dass steigende Produktivität durch sinkende Preise der breiten Bevölkerung zugutekommt. [1]
  • Ordnungspolitischer Kompromiss: Bei der Einführung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahr 1957 konnte sich Erhard aufgrund des starken Drucks der Markenverband-Lobby und des Mittelstands nicht vollständig durchsetzen. Die Preisbindung der zweiten Hand blieb für Markenwaren legal, sofern sie lückenlos war und beim Bundeskartellamt angemeldet wurde. [1, 2, 3]

Erst Jahre nach Erhards Amtszeit als Kanzler wurde diese wettbewerbsbeschränkende Regelung zum 1. Januar 1974 unter dem damaligen Wirtschaftsminister Karl Schiller im deutschen Einzelhandel weitgehend abgeschafft. Seither sind im Regelfall nur noch unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller erlaubt; eine echte Preisbindung der zweiten Hand existiert heute in Deutschland nur noch als gesetzliche Ausnahme, etwa bei Büchern und Zeitschriften. [1, 2, 3]

 Posted by at 07:24

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